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Wegfall des Urlaubsanspruchs

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Das Bundesarbeitsgericht hat am 07.08.2012 entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres entfällt. Das entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom November 2011), wonach ein gesetzlicher oder tarifvertraglich vorgesehener Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres zulässig ist. Das Bundesarbeitsgericht legt § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG im Sinne dieser zeitlichen Begrenzung aus. Gleichzeitig wurde noch entschieden, dass langzeiterkrankten Arbeitnehmern der Urlaubsabgeltungsanspruch auch zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Bezuges einer Erwerbsminderungsrente ruht.


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