Der Mandant lässt sich ein technisches Gerät liefern und einbauen. Danach ist er unzufrieden. Es funktioniert nicht so, wie er es sich wünscht. Die Firma kommt und versucht es so einzustellen, wie er es gern hätte. Es scheitert. Der Mandant meint, er würde das Gerät zurückgeben. Einer der Firmenmitarbeiter sagt, das sei sein gutes Recht.
Später will die Firma davon nichts wissen. Der Mandant will auch nicht bezahlen. Es kommt zum Prozess. In der 1. Instanz wird thematisiert, ob er ein vertragliches Rückgaberecht hatte aufgrund der Zusage des Firmenmitarbeiters. Es werden die Zeugen dazu befragt. Was allerdings etwas untergeht, ist die konkrete Beweisaufnahme zum Mangel der Anlage.
Schließlich fällt das Gericht das Urteil. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger geht in Berufung. Und nun kommt das Landgericht zu einer völlig anderen Rechtsauffassung. Der Firmenmitarbeiter hat keinen Vertrag geschlossen über die Rückgabe der Anlage. Vielmehr war er lediglich Erfüllungsgehilfe und hat den Beklagten allenfalls rechtliche Hinweise gegeben.
Wenn der Beklagte der Auffassung ist, dass er nicht zahlen müsse, so hat er den Mangel unter Beweis zu stellen. Verspätet ist ein Vortrag dazu nicht, weil das Gericht in der 1. Instanz davon noch nichts wissen wollte. Das bringt den Beklagten so richtig in ein Dilemma. Es ist mittlerweile 2 Jahre her. Er kann nicht einmal mehr richtig beschreiben, warum er unzufrieden war. Das Gericht hat bereits angedeutet, das im Zweifel ein Sachverständigengutachten einzuholen ist. Also könnten weitere Kosten entstehen. Und das Gericht wird auch noch alle Zeugen erneut befragen.
Der Vergleichsvorschlag lautet, dass der Mandant ca. 30 % des Anlagenpreises als Entschädigung entrichtet, der Kläger die Anlage wieder abbaut und die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.
Der Mandant versteht die Welt nicht mehr. Er sagt, er habe kein Vertrauen in diesen deutschen Rechtsstaat mehr. Da kann man halt nur salomonisch antworten: „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand!“